Reform des Personengesellschaftsrechts ab 1. Januar 2024
GRÖßtE REFORM DES PERSONENGESELLSCHAFTSRECHTS SEIT ÜBER 100 JAHREN ZUM 1. JANUAR 2024
Änderungen gibt es insbesondere für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (abgekürzt: GbR). Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts („MoPeG“) ist am 17. August 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet worden, tritt jedoch erst am 1. Januar 2024 in Kraft.
1. Was ändert sich durch das MoPeG?
Die Rechtsfähigkeit der GbR wird anerkannt und eine entsprechende Definition der „rechtsfähigen Gesellschaft“ in das Gesetz aufgenommen.
Nach § 705 Absatz 2 BGB neue Fassung kann eine solche GbR als solche „selber Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, wenn sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll (rechtsfähige Gesellschaft) […]“.
2. Wird die GbR eine „umwandlungsfähige“ Gesellschaft?
Umwandlungen zum Beispiel in eine andere Personengesellschaftsform im Rahmen des Umwandlungsgesetzes werden dann möglich. Das beinhaltet, dass GbRs auch ein Teil von Verschmelzungen, Spaltungen sein könnten.
3. Wie wird das Vermögen der GbR qualifiziert?
Aus der Anerkennung der Rechtsfähigkeit folgt, dass die GbR selbst Vermögen bilden kann und es sich nicht um gemeinschaftliches Vermögen der Gesellschafter handelt (sog. Gesamthandsvermögen). Künftig handelt es sich um eigenes Vermögen der Gesellschaft („Abschaffung“ des Gesamthandsprinzips).
! Allerdings bleibt es dabei, dass die Gesellschafter unbeschränkt persönlich für Verbindlichkeiten der GbR haften!
4. Wird es ein GbR-Gesellschaftsregister geben?
Zukünftig können (nicht müssen) sich rechtsfähige GbRs in ein neu geschaffenes Gesellschaftsregister eintragen lassen, welches bei den Amtsgerichten geführt wird. Jede eingetragene GbR muss einen entsprechenden Rechtsformzusatz wie „eGbR“ oder „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ führen. Des Weiteren müssen wirtschaftlich Berechtigte (§ 3 Absatz 1 GwG) an das Transparenzregister gemeldet werden.
Die Eintragung führt zu Vorteilen im Rechtsverkehr, weil Vertragspartner auf eingetragene Vertretungsregelungen vertrauen können.
Im Grundstücksverkehr werden künftig nur solche GbRs als Eigentümerin in Grundbuch eingetragen, die auch im Gesellschaftsregister registrieren sind. Bisher im Grundbuch als Eigentümerin eingetragene GbRs müssen sich zuvor in das Gesellschaftsregister eintragen lassen, sollten Sie über das Grundstück verfügen wollen (z.B. Übertragung). Das Gleiche gilt für den Fall, dass GbRs Eigentümer von GmbH-Geschäftsanteilen, Aktien, Patenten, etc. werden.
5. Werden die Personengesellschaften internationaler?
Ja, die Möglichkeit wird ihnen gegeben werden. Die Neufassung des § 706 BGB bestimmt ein freies Sitzwahlrecht für registrierte Personengesellschaften. Damit schafft das MoPeG die Möglichkeit, dass Personengesellschaften einen Verwaltungssitz im Ausland wählen dürfen, abweichend von ihrem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Sitz. Der Weg, in anderen Ländern der Europäischen Union tätig zu werden, ist hiermit offen.
6. Können Freiberufler eine Offene Handelsgesellschaft bzw. eine Kommanditgesellschaft, GmbH & Co.KG gründen?
Ab dem 1. Januar 2024 ist dies möglich, sofern das jeweilige Berufsrecht die Gründung einer Personengesellschaft erlaubt.
7. Kann das MoPeG steuerliche Auswirkungen auf GbRs haben?
Steuerliche Auswirkungen sind nicht auszuschließen, auch wenn nach der Begründung des Gesetzgebers „Änderungen an den ertragsteuerlichen Grundsätzen von Personengesellschaften mit dem vorliegenden Entwurf nicht verbunden sind“.
Unklar ist aber derzeit noch, welche Auswirkungen sich aus der Abschaffung des Gesamthandsprinzips für die grunderwerbsteuerlichen Befreiungen nach § 5 und § 6 GrEStG ergeben, die laut Wortlaut (nur) auf Gesamthandsgemeinschaften anzuwenden sind. Auch das Erbschaft-/Schenkungsteuerrecht und das Bewertungsrecht nehmen auf das Gesamthandsprinzip Bezug.
8. Handlungsbedarf in der Praxis
- Es sollte untersucht werden, ob in Bezug auf bestehende GbRs eine Eintragung in das Gesellschaftsregister sinnvoll ist bzw. ob möglicherweise eine faktische Eintragungsverpflichtung besteht. Diese faktische Eintragungsverpflichtung besteht, wenn eine GbR Geschäftsanteile an einer GmbH oder Grundstücke erwerben möchte.
- Geprüft werden könnte ferner, ob es vor dem Hintergrund haftungsrechtlicher Grundsätze vorteilhaft wäre, eine bestehende GbR umzuwandeln.
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ANETTE SOPHIE KLAPPROTH
Rechtsanwältin und Geschäftsführerin
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